Seit dem 1. Januar 2004 ist der TARMED sowohl im KVG als auch im Bereich des UVG, MVG und IVG gesamtschweizerisch in Kraft getreten. Für beide Bereiche gibt es entsprechende Tarif-Verträge.
Im Bereich des KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) gibt es einen eidgenössischen TARMED Rahmenvertrag zwischen der FMH und den Krankenversicherern sowie kantonale Anschlussverträge zwischen den kantonalen Ärztegesellschaften und den Krankenversicherern. In den Bereichen UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung), MVG (Militärversicherungsgesetz) und IVG (Invalidenversicherungsgesetz) gibt es einen eidgenössischen Tarifvertrag TARMED zwischen der FMH und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) sowie der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).
Eidgenössischer TARMED-Rahmenvertrag KVG: Die Einführung und Anwendung des gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifwerks TARMED haben die FMH und die Krankenversicherer (santésuisse) im Rahmenvertrag TARMED KVG geregelt. Er legt insbesondere die Abwicklung der Leistungen fest, welche die Krankenversicherer in der obligatorischen Krankenversicherung KVG an die Ärzte zu vergüten haben.
Auf kantonaler Ebene haben die kantonalen Ärztegesellschaften mit den Einkaufsgemeinschaften der Krankenversicherer (santésuisse / tarifsuisse sowie seit der Abspaltung von Helsana, Sanitas und KPT und deren Zusammenschluss zu einer Einkaufsgemeinschaft mit der HSK) ergänzend zum TARMED-Rahmenvertrag spezielle Anschlussverträge abgeschlossen. Diese legen die Spielregeln unter den Tarifpartnern, zum Beispiel den kantonalen Taxpunktwert, fest.
Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse
Einkaufsgemeinschaft HSK
TARMED kommt auch im Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung zur Anwendung. Der Tarifvertrag TARMED UVG/MVG/IVG regelt das vertragliche Verhältnis zwischen der FMH und der Medizinaltarifkommission (MTK). Im Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung gibt es einen einheitlichen Taxpunktwert; dieser ist ebenfalls im Tarifvertrag TARMED UVG/MVG/IVG geregelt. Daher gibt es keine kantonalen Anschlussverträge, sondern nur einen gesamtschweizerischen Tarifvertrag.
Leistungserbringer, die im Rahmen der Sozialversicherungen (KVG, UVG, IVG und MVG) Leistungen abrechnen wollen, müssen den TARMED-Verträgen beitreten; das heisst dem eidgenössischen Rahmenvertrag TARMED KVG, den kantonalen Anschlussverträgen TARMED KVG und dem eidgenössischen Tarifvertrag UVG/IVG/MVG.
Der Beitritt zu den TARMED-Verträgen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Für AGZ- bzw. FMH-Mitglieder entfallen diese Beitritts-Gebühren, denn der Beitritt zum kantonalen Anschlussvertrag TARMED ist im Paket der AGZ-Mitgliedschaft enthalten. Der Beitritt zu den beiden eidgenössischen TARMED-Verträgen ist im Paket der FMH-Mitgliedschaft enthalten.
Beitrittskonditionen zusammengefasst:
Die Beitrittserklärungen finden Sie hier: