Die Ärztinnen und Ärzte des Kantons Zürich stellen der Bevölkerung für nicht spitalbedürftige Anliegen einen qualitativ hochstehenden Notfalldienst zur Verfügung. Dank einer effizienten Organisation erhalten die Patientinnen und Patienten rund um die Uhr die für sie geeignete medizinische Versorgung.
Organisation des Notfalldienstes
Die Organisation des Notfalldienstes stützt sich auf das Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich. Die Delegiertenversammlung der AGZ hat ein Reglement sowie ein Ausführungsreglement zur Organisation des Notfalldienstes erlassen.
Mitwirkungspflicht, Ausnahme und Dispensation
Gemäss Gesundheitsgesetz sind alle Ärztinnen und Ärzte mit Praxistätigkeit im Kanton Zürich verpflichtet, in der kantonalen Notfalldienstorganisation mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von Alter, Pensum oder Fachbereich.
Grundversorgerinnen und Grundversorger, Pädiater, Psychiater, Gynäkologen, Ophthalmologen und ORL-Ärztinnen und -Ärzte erfüllen ihre Mitwirkungspflicht durch Leisten von Notfalldienst. Alle anderen Ärztinnen und Ärzte bezahlen eine einkommensabhängige Ersatzabgabe.
Hausärzte, die in den Städten Zürich und Winterthur tätig sind, haben die Wahl zwischen Leisten von Notfalldienst und Bezahlen einer Ersatzabgabe. Wer von der Wahlfreiheit Gebrauch machen will, beantragt dies bei der Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission per E-Mail
oder Telefon +41 44 421 14 14.
Eltern von Kleinkindern und Ärztinnen und Ärzte über 60 haben die Möglichkeit, ihren Dienst in Form von Tagdienst zu erfüllen.
Eine Dispensation vom Notfalldienst ist wegen Krankheit, körperlicher Behinderung oder Schwangerschaft möglich. Bitte reichen Sie Ihr Gesuch mit dem offiziellen Formular bei den zuständigen Kontaktstellen für Dispensationsgesuche ein.
Belegärzte, die eine gleichwertige Anzahl Dienste leisten, können bei der Geschäftsstelle die Ausnahme von der Mitwirkungspflicht beantragen.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (nur anrechenbare Zeit für den Erwerb des ersten Facharzttitels) können sich mit einem Gesuch von der Mitwirkungspflicht ausnehmen lassen.
In der Regel richten Ärztinnen und Ärzte ihr Gesuch mit offiziellem Formular direkt an die AGZ.
E-Mail
gs.nfdk@agz-zh.ch
Briefpost
Ärztegesellschaft des Kantons Zürich AGZ
Geschäftsstelle Notfalldienstkommission
Nordstrasse 15
8006 Zürich
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Kontaktstelle für Hausärztinnen und Hausärzte
Ärztegesellschaft des Bezirks Affoltern AGBA
E-Mail
praxis.steigmeier.l@hin.ch
Briefpost
Ärztegesellschaft des Bezirks Affoltern (AGBA)
Persönlich/vertraulich
z.Hd. Dr. med. Lukas Steigmeier
Zentrum Oberdorf, Centralweg 4
8910 Affoltern am Albis
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Kontaktstelle für Fachärzte Oto-Rhino-Laryngologie (ORL)
Fachärztegesellschaft ORL Zürich
E-Mail
dorisegligallo@ggaweb.ch
Briefpost
Dr. med. Doris Egli Gallo
Kleeweid 2
8700 Küsnacht
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Die Bezirksgesellschaft AGBA und die Fachgesellschaft ORL leiten das Gesuch mit einer Empfehlung an die AGZ weiter. Die Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission bearbeitet die Dispensationsgesuche aufgrund der reglementarischen Grundlagen.
Wer zur Mitwirkung am ambulanten Notfalldienst verpflichtet ist, jedoch keinen Dienst leistet, erfüllt seine Pflicht durch Bezahlen einer Ersatzabgabe. Die Höhe der Ersatzabgabe wird jährlich von der Delegiertenversammlung der AGZ festgelegt.
Zurzeit beträgt die Ersatzabgabe im Kanton Zürich 0,5 Prozenz des AHV-pflichtigen Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, max. jedoch CHF 1'000.-- pro Jahr.
Die Ersatzabgabe wird jeweils Ende Januar rückwirkend für das Vorjahr in Rechnung gestellt. Allen ersatzabgabepflichtigen Ärztinnen und Ärzten wird die volle Ersatzabgabe in Rechnung gestellt. Mit Gesuch kann eine Reduktion der Ersatzabgabe beantragt werden.
Reichen Sie das Gesuch mit dem untenstehenden Formular bei der Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission ein.
Pikettentschädigung psyMAV
Seit Juli 2023 können Psychiaterinnen und Psychiater für einen aufsuchenden Dienst tagsüber unter der Woche eine Pikettentschädigung in Höhe von je CHF 500.-- bei der Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission beantragen. Der Anspruch ist mit offiziellem Formular innerhalb von 30 Tagen geltend zu machen.