Wer ist mitwirkungspflichtig in der kantonalen Notfalldienstorganisation
Alle Ärzte mit Praxistätigkeit im Kanton Zürich sind gemäss Gesundheitsgesetzt verpflichtet, in der kantonalen Notfalldienstorganisation mitzuwirken; dies gilt unabhängig von Alter, Pensum oder einer ausserkantonalen Tätigkeit. Es ist auch nicht relevant, ob ein Facharzttitel vorliegt. Die Mitwirkungspflicht gilt für angestellte und selbständig tätige Ärzte.
Wer muss Dienst leisten?
Alle Hausärzte leisten Notfalldienst. Hausärzte mit Praxisstandort Stadt Zürich oder Winterthur haben die Wahl, ob sie Notfalldienst leisten oder eine Ersatzabgabe bezahlen möchten (Wahlfreiheit).
Alle Pädiater, Psychiater, Gynäkologen, Ophthalmologen und ORL-Ärzte müssen Notfalldienst leisten, für diese Fachbereiche gibt es keine Wahlfreiheit.
Kann ich mich vom Dienst dispensieren lassen?
Eine Dispensation vom Notfalldienst ist nur wegen Krankheit, körperlicher Behinderung oder Schwangerschaft möglich. Das Gesuch ist mit offiziellem Formular einzureichen.
Wer zahlt Ersatzabgabe?
Alle Spezialärzte, alle vom Notfalldienst dispensierten Ärzte oder Ärzte, die von der Wahlfreiheit Gebrauch machen, müssen eine Ersatzabgabe bezahlen.
Wie lange muss ich Notfalldienst leisten?
Die Dienstpflicht endet erst mit definitiver Aufgabe der Praxistätigkeit im Kanton Zürich und ist unabhängig von Alter oder Höhe des Pensums.
Wo wird der Dienst geleistet?
Grundsätzlich findet der Dienst in der eigenen Praxis statt. In einigen Dienstkreisen wird der Abend- und Wochenenddienst in der Notfallpraxis eines Spitals geleistet.
Kann ich wählen, wo ich Dienst leisten möchte?
Die Bezirksgesellschaften legen für alle Dienstärzte eines Dienstkreises verbindlich fest, an welchem Ort der Dienst geleistet werden muss. Einzig in der Stadt Zürich können Hausärzte wählen, ob sie den Dienst in der eigenen Praxis oder in einer Notfallpraxis leisten möchten. In der Stadt Winterthur haben Hausärzte verschiedene Möglichkeiten, den Dienst zu erfüllen. Für Details wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Wie wird der Dienst entschädigt?
Die Entschädigung der Dienste erfolgt über die im Dienst abgerechneten Leistungen. Angestellt tätige Ärztinnen und Ärzte klären mit dem Arbeitgeber, wie der Dienst vergütet wird.
Ich bin an mehreren Standorten tätig - muss ich an allen Standorten Notfalldienst leisten?
Notfalldienst wird nur an einem Standort geleistet. Wer an mehreren Standorten tätig ist, wird am Standort mit dem höchsten Pensum und in Anrechnung des Gesamtpensums für den Notfalldienst eingeplant. In Rücksprache mit den verantwortlichen Dienstplanern kann der Dienst auch an einem anderen Standort getätigt werden.
Wie weiss ich, zu welchem Dienstkreis ich gehöre?
Alle Ärztinnen und Ärzte erhalten von der Geschäftsstelle ein Informationsmail mit den Angaben zum Dienstkreis und den zuständigen Dienstplanern. Falls Sie dieses Schreiben nicht erhalten oder nicht mehr vorliegen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Wo finde ich die verschiedenen Formulare z.B. für Dispensation oder Pikettentschädigung?
Alle Formulare rund um den Notfalldienst finden Sie unter «Notfalldienst und Organisation».
Wer plant meinen Dienst?
Alle neuen Dienstärzte werden von der Geschäftsstelle angeschrieben und über den zuständigen Dienstplaner informiert. Falls Sie diese Information nicht mehr verfügbar haben, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle.
Wo finde ich die mir zugewiesenen Dienste?
Nach Abschluss der Dienstplanung werden Sie via Mail über die Ihnen zugewiesenen Dienste informiert. In docbox können Sie jederzeit die Ihnen zugewiesenen Dienste abrufen.
Was mache ich, wenn ich einen Dienst nicht leisten kann?
Wer wegen Krankheit einen Dienst nicht leisten kann, meldet dies baldmöglichst dem Dienstplaner, damit der Dienst an Kollegen vergeben werden kann. Wer sich am Tag des Dienstes krankmelden muss, wendet sich über die Ärztelinie direkt ans Aerztefon.
Wer einen Dienst nicht leisten möchte oder wegen Ferien, Weiterbildung, etc. einen Dienst nicht leisten kann, muss selber für Ersatz sorgen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall für den Dienst verantwortlich sind, solange kein Ersatz gefunden wurde.
Was mache ich, wenn ich mein Login für docbox nicht mehr habe?
Bitte wenden Sie sich per Email ans Aerztefon, um ein neues Login anzufordern (administration@aerztefon.ch).
Wie hoch ist die Ersatzabgabe?
Die Delegiertenversammlung der AGZ beschliesst jedes Jahr neu die Höhe der Ersatzabgabe. Zurzeit beträgt diese im Kanton Zürich 0.5% vom AHV-pflichtigen Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, maximal jedoch Fr. 1'000.- pro Jahr.
Wo kann ich eine Reduktion beantragen?
Eine Reduktion der Ersatzabgabe können Sie bei der Geschäftsstelle beantragen. Selbständig tätige Ärzte reichen für eine Reduktion die provisorische Einschätzung der zuständigen AHV-Stelle für das betroffene Jahr ein. Angestellte Ärztinnen und Ärzte müssen den Lohnausweis für das betroffene Jahr einreichen.
Benötigen Sie für die Verlängerung der Bewilligung eine Bestätigung, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt ist?
Die Bestätigung wird von der Geschäftsstelle ausgestellt. Zu beachten ist, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nur Bestätigungen der Geschäftsstelle akzeptiert. Zahlungsbelege oder Bestätigungen der Bezirksgesellschaften werden nicht anerkannt und zurückgewiesen.
Wo kann ich unbezahlte Rechnungen einfordern?
Offene Rechnungen aus dem Notfalldienst können bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Diese werden aus der Ersatzabgabe vergütet.
Voraussetzungen dafür sind
- dass die Rechnung innerhalb von drei Monaten nach Behandlung ausgestellt wurde
- dass die Rechnung nicht älter als 12 Monate ist
- dass die Rechnung zwei Mal gemahnt wurde (Mahnbelege sind einzureichen)