Sie haben sich entschieden, selbstständig eine Einzelpraxis zu führen oder sich mit Kolleginnen oder Kollegen zusammenzuschliessen, um eine Gruppenpraxis zu betreiben. Oder möchten Sie sich in einer ambulanten ärztlichen Institution als Ärztin oder Arzt anstellen lassen? Wir helfen Ihnen, die Bewilligungen zur Ausübung Ihres Berufes zu erhalten.
Wer ein Unternehmen bzw. eine Praxis gründet, benötigt einen Plan:
- Einzel- oder Gruppenpraxis
- Übernahme einer bestehenden Praxis
- Ambulante ärztliche Institution
- Rechnungsform der Praxis
- Einrichtung, Funktionalität und Stil
- Finanzierung
- Rechtliche Fragen
Eine Praxis kann als Einzelfirma oder als einfache Gesellschaft betrieben werden. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte eine Gemeinschaftspraxis führen, um sich zum Beispiel die Betriebskosten oder Räumlichkeiten zu teilen oder gemeinsam Mitarbeitende anstellen, dann bilden sie eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR). Es ist zudem abzuwägen, ob eine Praxis besser als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und somit als ambulantes ärztliches Institut zu führen ist.
Bewilligungen
Je nach Ausgestaltung der ärztlichen Tätigkeit bzw. je nach Rechtsform der Arztpraxis benötigen Sie unterschiedliche Bewilligungen. Wir helfen Ihnen gerne, sich im Bewilligungsprozess bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurechtzufinden. Überlegen Sie sich von Anfang an eine Mitgliedschaft bei der AGZ, denn wir unterstützen Sie nicht nur beim Start in Ihre Selbstständigkeit. Wir beraten Sie auch während Ihrer Tätigkeit im Kanton Zürich, individuell und punktuell und stellen Ihnen unser Netzwerk zur Verfügung.
Bewilligungsverfahren in Stichworten:
Die Berufsausübung als fachlich eigenverantwortlicher Arzt oder eigenverantwortliche Ärztin beginnt im Kanton Zürich mit einer Bewilligung, die Sie bei der Gesundheitsdirektion beantragen.
Wer in eigenem Namen mit einer eigenen ZSR-Nummer (Zahlungsregister) über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen möchte, muss zusätzlich eine Zulassung als Leistungserbringer bei der Gesundheitsdirektion beantragen.
Schliessen sich Ärztinnen und Ärzte zu einem ambulanten ärztlichen Institut zusammen und sind an diesem Institut angestellt tätig, wird die Betriebsbewilligung zur Führung des ambulanten ärztlichen Instituts durch die Gesundheitsdirektion erteilt.
Um zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG), zu Lasten der Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG), oder der Invalidenversicherung (IVG) abrechnen zu können, sind Beitrittserklärungen für Verbandsmitglieder und Nicht-Verbandsmitglieder zu den TARMED-Verträgen FMH und AGZ notwendig.
Mit der Mitgliedschaft in der AGZ sind Sie automatisch auch Mitglied der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum), dem Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte. Die Mitgliedschaft ermöglicht Ihnen den Zugang zu zahlreichen Dienstleistungen.
Sind Sie den TARMED-Verträgen beigetreten, erhalten Sie von der AGZ eine entsprechende Bestätigung. Mit dieser Bestätigung der AGZ können Sie Ihre persönliche ZSR-Nummer bei der SASIS beantragen.
Praxismarkt
AGZ-Mitgliedern steht der «Praxismarkt» kostenlos zur Verfügung. Finden Sie eine bestehende Praxis an einem bewährten Standort mit geeigneten Räumlichkeiten.
Kontaktieren Sie uns
Wir helfen Ihnen auf Ihrem Weg in die berufliche Selbstständigkeit oder als ambulante ärztliche Institution gerne weiter. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail.