Unter dem Namen "Fonds für Soforthilfe" besteht eine Stiftung, welche von der AGZ im Juni 1961 errichtet worden ist. Die Grundlagen sind in einer Stiftungsurkunde festgeschrieben: Die Stiftung bezweckt, Mitgliedern der Gesellschaft oder ihren Hinterbliebenen, welche unverschuldet in Not geraten sind, rasche finanzielle Hilfe zu gewähren.
Die finanzielle Hilfe ist grundsätzlich zeitlich begrenzt sein und wird in Form von zinsenlosen Darlehen gewährt. Der Stiftungsrat, der aus den Mitgliedern des Vorstands der AGZ besteht, entscheidet über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes.
Sofern Sie als Mitglied der AGZ finanzielle Hilfe benötigen, weil Sie unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, zögern Sie nicht sich an den Fonds für Soforthilfe zu wenden. Korrespondenzadresse ist das Generalsekretariat der AGZ, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, oder per Mail an info@agz-zh.ch.
Benötigt wird ein formloses schriftliches Gesuch durch das Mitglied der AGZ oder eine von ihm bevollmächtigte Person unter Darlegung der Gründe, wieso die Stiftung finanzielle Hilfe gewähren soll.
Treffen die Voraussetzungen gemäss Stiftungszweck zu, gewährt der Stiftungsrat die finanzielle Hilfe in Form eines Darlehens. In der Regel werden Darlehen bis höchstens CHF 40'000 gewährt. Im Rahmen eines Darlehensvertrags zwischen dem Fonds für Soforthilfe und dem Mitglied werden die Details wie Auszahlung, Verwendung des Darlehens und die Rückzahlungsmodalitäten geregelt.