Ärztinnen und Ärzte sind nach dem Medizinalberufegesetz und dem Zürcher Gesundheitsgesetz zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation verpflichtet. Wer aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe. Eine Dispensation ist nur wegen Krankheit, körperlicher Behinderung oder wegen Schwangerschaft möglich.
Das Gesuch ist mit offiziellem Formular bei der zuständigen Kontaktstelle einzureichen:
In der Regel ... |
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Andere Regelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte ... | |
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Die Bezirksgesellschaft AGBA und die Fachgesellschaft ORL leiten das Gesuch mit einer Empfehlung an die AGZ weiter. Die Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission der AGZ trifft auf den reglementarischen Grundlagen schliesslich einen Entscheid.
Wer zur Mitwirkung am ambulanten Notfalldienst verpflichtet ist, aber keinen Dienst leisten kann oder von der Wahlfreiheit Gebrauch macht, zahlt eine Ersatzabgabe. Die Höhe der Ersatzabgabe wird jährlich von der Delegiertenversammlung der AGZ festgelegt.
Zurzeit beträgt die Ersatzabgabe 0.5% vom AHV-pflichtigen Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, max. Fr. 1'000.- pro Jahr.
lic. iur. Kathrin Schneider, juristische Sekretärin der NFDK und Leiterin der Geschäftsstelle der NFDK
(jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag)
oder die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der NFD-Kommission
Mail an die Geschäftsstelle der NFD-Kommission: gs.nfdk[at]agz-zh.ch