Patientenverfügung

Im November 2008 hat die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) Richtlinien zum Erstellen von Patientenverfügungen und deren Umsetzung im medizinischen Alltag zur Vernehmlassung veröffentlicht.

Die Subkommission unter dem Vorsitz von lic. theol. Peter Lack aus Basel hat diese Anliegen bei der Überarbeitung der Richtlinien berücksichtigt. Bezüglich der Verbindlichkeit orientieren sich die Richtlinien am revidierten Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz), welches frühestens 2012 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die auf kantonaler Ebene bestehenden rechtlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Diese variieren allerdings stark und einige Kantone haben keine explizite Regelung. Trotzdem gilt bereits heute: Je klarer eine Patientenverfügung ist und je konkreter sie auf die aktuelle medizinische Entscheidungssituation zutrifft, desto gewichtiger ist ihre Rolle.

Inhalte einer Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann eine Person festhalten, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann sich zu weiteren Themen wie z. B. Obduktion, Transplantation usw. äussern und/oder eine Vertretungsperson bezeichnen. Weil im Voraus oft nur schwer abschätzbar ist, welche medizinischen Massnahmen in der konkreten Situation angezeigt sind, empfehlen die Richtlinien den Verfassenden, die persönliche Werthaltung zu umschreiben. Angaben zur Werthaltung können Orientierung bieten, wenn sich der Verfügende nicht explizit zu bestimmten Situationen oder Massnahmen geäussert hat oder nicht absehbar ist, ob eine medizinische Massnahme den gewünschten Erfolg bringt.

In einer Patientenverfügung können keine Handlungen gefordert werden, die mit dem Recht nicht vereinbar sind. Es können auch keine Behandlungen eingefordert werden, die medizinisch nicht indiziert sind. Hingegen können Behandlungen, die medizinisch indiziert wären, abgelehnt werden. Damit keine Zweifel bezüglich der Informiertheit der Willensbildung aufkommen, sollten in diesem Fall auch die Beweggründe, die zu dieser Ablehnung führen, in der Patientenverfügung zur Sprache kommen.

Lesen Sie anbei einen Beitrag aus der SÄZ und die Richtlinien der SAMW.

Unter folgendem Link finden Sie Patientenverfügung der FMH und weitere Informationen. 

http://www.fmh.ch/service/patientenverfuegung.html